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Winterausrüstungspflicht in den Nachbarländern

Während hierzulande zwischen 1. November und 15. April die witterungsabhängige (situative) Winterausrüstungspflicht für Pkw gilt, haben die Nachbarländer Österreichs eigene, teils abweichende Bestimmungen festgelegt. Wer in der kälteren Jahreszeit eine Fahrt ins nahe Ausland plant, sollte sich daher vorab informieren.  

Winterausrüstung in Europa iStock
Winterausrüstung in Europa © iStock

Ungarn

Winterreifen
Es besteht keine generelle Winterreifenpflicht. Bei entsprechenden Straßen- und Wetterverhältnissen kann die Benutzung von Winterreifen kurzfristig durch entsprechende Beschilderung vorgeschrieben werden.

Schneeketten
Benutzung nur bei schneebedeckter Fahrbahn erlaubt (Höchstgeschwindigkeit 50 km/h). Das Mitführen oder die Benutzung von Schneeketten kann in Ungarn bei entsprechenden winterlichen Bedingungen angeordnet bzw. an der Grenze kontrolliert werden. Wenn dann keine Ketten mitgeführt werden, kann die Einreise verweigert werden.

Spikereifen
Die Verwendung ist verboten.

Deutschland

Winterreifen
Es gilt eine situative Winterreifenpflicht: Bei Schneeglätte, Schneematsch oder Glatteis muss mit Winter- oder Ganzjahresreifen gefahren werden.

Schneeketten
Die Verwendung ist erlaubt und kann bei winterlichen Verhältnissen in bergigen Regionen durch Verkehrsschilder vorgeschrieben sein. Für Fahrzeuge mit montierten Schneeketten gilt ein Tempolimit von 50 km/h.

Spikereifen
Die Verwendung ist verboten. Ausnahme: Strecke über das kleine deutsche Eck (Verbindung Bad Reichenhall - Lofer).

Zusätzliches
Im Scheibenwaschmittel muss sich Frostschutzmittel befinden.

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Slowakei

Winterreifen
Hier gilt eine situative Winterreifenpflicht. Fahrzeuge über 3,5 t müssen von 15. November bis 31. März sowie bei winterlichen Verhältnissen außerhalb des angegebenen Zeitraumes mit Winterreifen unterwegs sein.

Schneeketten
Dürfen nur verwendet werden, wenn die Straßen schnee- und eisbedeckt sind und wenn sie die Fahrbahnoberfläche nicht beschädigen.

Spikereifen
Die Verwendung von Spikereifen ist verboten.

Tschechien

Winterreifen
Vom 1. November bis zum 31. März müssen Winterreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen (Schnee, Eis, Matsch und generell bei Temperaturen unter 4°C) verwendet werden. Unabhängig davon, kann die Benutzung von Winterreifen durch entsprechende Beschilderung vorgeschrieben werden. Die Reifen müssen mit M+S, M.S. oder M&S gekennzeichnet sein und eine Mindestprofiltiefe von 4 mm aufweisen.

Schneeketten
Die Verwendung von Schneeketten ist nur auf schneebedeckten Straßen zulässig. Die Pflicht zur Benutzung von Schneeketten kann kurzfristig durch entsprechende Schilder angeordnet werden.

Spikereifen
Die Verwendung ist verboten.

Slowenien

Winterreifen
Pflicht vom 15. November bis 15. März sowie bei winterlichen Fahrverhältnissen. Winterreifen (Mindestprofiltiefe: 3 mm) müssen an allen Rädern montiert werden. Es können auch Ganzjahresreifen mit einer Mindestprofiltiefe von 3 mm verwendet werden.

Schneeketten
Anstelle von Winterreifen können auch Schneeketten auf Sommerreifen (3 mm Profiltiefe) an allen Rädern aufgezogen werden. Mit Schneeketten darf max. 50 km/h gefahren werden.

Spikereifen
Die Verwendung ist verboten.

Italien

Winterreifen
Pflicht auf vielen Straßen, es gibt jedoch keine landesweit einheitliche Regelung. Beschilderungen weisen auf die konkreten Bestimmungen hin.

  • Regelung in Südtirol: Bei winterlichen Straßenverhältnissen dürfen Fahrzeuge nur mit Winterreifen fahren. Vom 15. November bis 15. April gilt im Stadtgebiet Bozen sowie auf der Brennerautobahn A22 bis Affi eine generelle Winterreifenpflicht. Für Motorräder besteht bei winterlichen Straßenverhältnissen und bei beginnendem Schneefall ein grundsätzliches Fahrverbot.
  • Regelung im Aosta-Tal: Vom 15. Oktober bis zum 15. April gilt Winterreifenpflicht (alternativ können auch Schneeketten auf Sommerreifen verwendet werden).

Winterreifen in den Sommermonaten
Vom 16. Mai bis 14. Oktober darf in Italien mit Winter- oder Ganzjahresreifen nur dann gefahren werden, wenn diese einen Geschwindigkeitsindex aufweisen, der mind. dem festgesetzten Geschwindigkeitsindex im Zulassungsschein entspricht. Das Verbot gilt grundsätzlich für alle Kraftfahrzeuge und Anhänger (ausgenommen Motorräder).

Schneeketten
Schneekettenpflicht kann im Bedarfsfall für bestimmte Strecken durch gesonderte Beschilderung verordnet werden. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 50 km/h.

Spikereifen
Die Verwendung ist vom 15. November bis 15. März für Kfz bis zu 3,5 t Gesamtgewicht erlaubt. Es gelten reduzierte Tempolimits: 90 km/h außerorts, 120 km/h auf Autobahnen.

Schweiz

Winterreifen
Keine generelle Pflicht. Allerdings es gibt die Vorschrift, dass Lenker:innen das Fahrzeug jederzeit beherrschen müssen - ist dies im Winter nur mit Winterreifen möglich, müssen diese auch verwendet werden. Bei Verkehrsbehinderung oder Unfall mit Sommerreifen auf winterlichen Straßen können jedoch Strafen anfallen.

Schneeketten
Verwendungspflicht wird durch Verkehrszeichen angeordnet. Sie müssen auf mind. zwei Antriebsrädern montiert sein. Für Allradfahrzeuge können Ausnahmen gelten, z. B. durch das Zusatzschild "4 x 4 ausgenommen".

Spikereifen
Von 1. November bis 30. April für Fahrzeuge bis 3,5 t erlaubt. Bei Bedarf kann dieser Zeitraum ausgeweitet werden. Spikereifen müssen auf allen Rädern montiert sein. Mit Spikereifen darf nicht mehr als 80 km/h gefahren werden, dies muss auch mit einem Heckaufkleber angezeigt werden. Zudem darf weder auf Autobahnen, noch Schnellstraßen gefahren werden. Ausnahmen: San Bernardino Tunnel (A13) zwischen Thusis und Mesocco, St. Gotthard Tunnel (A2) zwischen Airolo und Göschenen. Einzelne Kantone können die Verwendungsperiode verlängern oder nur die Nutzung auf bestimmten Strecken zulassen.

Verkehrsregeln – unbedingt vorab informieren

Mehr Infos zu Verkehrsbestimmungen im Ausland – wie Tempolimits, Promillegrenzen, Mitführpflichten u.v.m. – finden Sie in der weltweiten ÖAMTC Länder-Info.

Achtung beim Mietwagen

Nicht alle Firmen rüsten ihre Fahrzeuge auf Winterreifen um. Daher sollte man sich schon beim Reservieren die Ausrüstung des Fahrzeuges mit Winterreifen schriftlich bestätigen lassen. Ansonsten kann die Annahme verweigert werden.

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